Die Viere zum Gruße, Bürger, Freie und Leibeigene Siebenwinds. Der Lehnsherr Siebenwinds, Sir Talliostro Barnabas, erließ vor kurzem eine Reihe neuer Gesetze, die das Zusammenleben in dieser schwierigen Zeit regeln soll und voraussichtlich darüber hinaus Geltung haben wird.
Eine Abschrift dieser Gesetzesänderungen wurde dem Boten zur Verfügung gestellt, welche in dieser Sonderausgabe abgedruckt anzufinden ist.
Zudem sei auf dem 10. Dular zur 20. Stunde hingewiesen, von wann diejenigen im Ratshaus zu Brandenstein ihre Bürgerbriefe abholen dürfen, die auch ein Recht auf diesen haben.
D.J.
CONSTITUTIO SIEBENWIND
Teil I. Generalregularium
Art. 1 Geltung des Rechtes I. Alle Gesetze des Lehens (Iuribus Siebenwind) gilt für alle Bewohner Siebenwinds. II. Das Iuris Siebenwind und nur dieses allein gilt überall auf den königlichen Gebieten Siebenwind. Ausnahmen bilden die Gebiete und Ländereien, die vom König oder dem Lehnsherren mit diesem Sonderprivileg ausgestattet worden sind. III Nur das Iuribus Siebenwind und damit die Weisungen des Königs, vertreten durch den Lehnsherren und die Ritterschaft, dem Königlichen Beauftragten und das königliche Gericht haben Gesetzescharakter und bilden somit die Grundlage der Rechtsprechung. Das Iuribus Siebenwind steht über allen anderen Gesetzen, Regeln und Satzungen. IV. Gesetze, Verordnungen und Erlasse werden vom Lehen oder dem Königlichen Gerichtes erlassen.
Art. 2 Oberhoheit der Krone I. Der König von Galadon, Heredon, den Nordlanden und Siebenwind ist uneingeschränkter Herrscher über die Insel Siebenwind. Jeder Bewohner Siebenwinds steht unter seiner Herrschaft. II. Des Königs Wille ist Gesetz. Als sein direkter Vertreter steht Lehnsherr über allen Bewohnern des Lehens Siebenwind. III. Für alle Ansiedlungen, Vereinigungen, Gilden und Zünfte habe der erste Absatz entsprechend zu gelten.
Art. 3 Untertan der Krone I. Jedes denkende Wesen das auf Siebenwind lebt, gleich welchem Volk es zurechnen mag, ist Untertan der Krone und hat seine standesgemäßen Pflichten gehorsam zu erfüllen. Jeder Untertan ist der Krone für sein Handeln verantwortlich. II. Es sei der Wille des Königs, dass jeder Untertan sich in das althergebrachte und von den Göttern gewollte Standesgefüge einzubinden habe. III. Für die einzelnen Stände gelte als bindend, was das Iuribus Siebenwind für sie regelt. Sofern keine spezielle Vorschrift vorliegt, findet das Regularium der Freien Anwendung.
Art. 4 Städte I. Als Stadt habe jede Siedlung zu gelten, welchem vom König oder dem Lehen das Stadtrecht verliehen bekommen hat. II. Eine Stadt darf unter Aufsicht des Lehens ihre eigenen Angelegenheiten selbständig regeln. Hierzu sei es ihr gestattet, sich einen Magistrat zu schaffen welcher unter Achtung der Gesetze zum Wohle der Krone die Verwaltung übernimmt. III. Eine Stadt hat die ihr vom Lehen auferlegten Aufgaben getreu dem Gesetz auszuführen. Es liege im Ermessen des Lehens, welche Aufgaben und in welchem Regularium die Stadt zu erfüllen hat. IV. Wenn es notwendig erscheint, kann das Stadtrecht vorrübergehend oder dauernd vom Lehen aufgehoben werden. Damit ist jedwede Stadt direkt den Lehnsherren untergeordnet.
Art. 5 Ritter der Sieben Winde I. Die Ritter der Sieben Winde sind als Verwalter der Insel eingesetzt, vertreten das Recht im Namen des Königs und sind für die Durchsetzung des selben verantwortlich. Ihr Oberster gilt als der Lehnsherr des Lehens Siebenwind. II. Sie üben sowohl den Oberbefehl über alle bewaffneten Kräfte auf der Insel als auch die Zivilbevölkerung aus, sofern dies zur Wahrung der Ordnung und Treue zu Krone und dem Glauben erforderlich scheint. III. Näheres regelt ein Gesetz.
Art. 6 Heilige Kirche der Viere I. Die unverbrüchlichen Rechte der Kirche der Viere werden durch das Lehen geschützt und gefördert. Im Gegenzug steht die Kirche der Viere getreulich an der Seite der Krone und des Lehens. Näheres regelt ein Gesetz. II. So es notwendig ist kann durch die Krone oder das Lehen in Einvernehmen mit der Kirche der Viere eine Inquisition eingerichtet werden. Ihre Befugnisse richten sich nach einer Vereinbarung oder einem Gesetz. III. Jeder Glaube der den Lehren der Viereinigkeit entgegen läuft und nicht von der heiligen Kirche anerkannt wird, gilt als Frevel und ist strengstens verboten.
Art. 7 Gerichte und Richter I. Die Einsetzung von Gerichten erfolgt im Namen der Krone oder des Lehens. Richter haben bei ihrer Einsetzung einen Treueid auf die Krone abzulegen. II. Ein Richter hat seine Entscheidungen unter Einhaltung des Rechts und unter Berücksichtigung des Wohls des Königreiches nach bestem Gewissen zu treffen. III. Entscheidungen des Königlichen Gerichts haben Gesetzeskraft, es sei denn ein Erlass der Krone oder des Lehens bestimmt anderes.
Teil II. Regularium der Freien
Art. 8 Freie I. Ein jeder Untertan zählt zu den Freien, sofern er keinem anderen Stande angehört. II. Angehörige anderer Völker zählen ungeachtet des in ihrem Volk eingenommenen Standes zum jenem Stand, den sie als Untertan des Königreiches einnehmen. III. Der Stand eines Freien kann durch das Lehen oder ein Gericht aufgehoben werden.
Art. 9 Rechte der Freien I. Ein Freier hat das Recht darauf, an seinem Leben und Besitz unversehrt zu sein, solange er nicht gegen ein Gesetz oder die Königliche Ordnung verstößt. II. Ein Freier hat das Recht, innerhalb einer Stadt eine Rüstung nicht schwerer als einfaches Leder zu tragen. III. Ein Freier hat das Recht, sich Vieh zu halten. Reittiere sind ihm hingegen verboten, jedoch sei im ein Lasttier gestattet.
Teil III. Regularium der Bürger
Art. 10 Bürger I. Ein jeder Untertan, welcher einen festen Wohnsitz in einer Stadt besitzt und den Bürgerbrief erworben hat ist ein Bürger. II. Die Kinder eines Bürgers werden ebenso dem Bürgerstande zugerechnet. III. Jeder Bürger genießt die Bürgerrechte und hat seine Bürgerpflichten zu erfüllen. Die Rechte die einem Freien zustehen stehen ebenso auch einem Bürger zu. IV. Der Stand eines Bürgers kann durch das Lehen oder ein Gericht aufgehoben werden.
Art. 11 Rechte der Bürger I. Ein Bürger hat das Recht, innerhalb einer Stadt offen sichtbar eine Waffe am Gürtel zu tragen. II. Ein Bürger hat das Recht, die Dienste der Stadtwache in Anspruch nehmen um sich gegen unangemessene Behandlung durch einen Freien zu erwehren. III. Bürger können wichtige Ämter in der Stadt bekleiden. Sie sind in diese Ämter wählbar. IV. Ein Bürger hat das Recht, an Wahlen in seiner Stadt, zur Bestimmung von Stadtoberhäuptern wie Bürgermeister, Patrizier oder Stadträten teilzunehmen. V. Ein Bürger hat das Recht, bei Bedarf die Dienste von Gerichten in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei Streitigkeiten mit einem anderen Bürger. Ebenso hat er Anspruch darauf, bei schweren Verbrechen durch ein Gericht verurteilt zu werden. VI. Ein Bürger hat das Recht, geringere Vergehen durch die Zahlung eines Reuegeldes zu begleichen. VII. Ein Bürger hat das Recht, innerhalb einer Stadt eine Rüstung nicht schwerer als beschlagenes Leder zu tragen. VIII. Ein Bürger hat das Recht, in allen seinen Taten das Ius Privata anzuwenden und von einem anderen dessen Anwendung zu verlangen. VIX. Ein Bürger hat das Recht, ein Reittier zu besitzen und zu nutzen.
Art. 12 Pflichten der Bürger I. Ein jeder Bürger hat seinem Wohlstand gemäß Steuern zu entrichten. II. Ein jeder Bürger hat die Pflicht, seinen Bürgerbrief vorzuweisen so dies von ihm verlangt wird. III. Ein jeder Bürger hat die Pflicht, die Stadtordnung einzuhalten. IV. Ein jeder Bürger hat die Pflicht, sich am Wohle der Stadt zu beteiligen. Dies schließt den Dienst in der Bürgerwehr oder die Übernahme anderer Aufgaben ein.
Teil IV. Besonderes Regularium
Art. 13 Vogelfreie I. Ein jeder der keinem Stande angehört und kein Höriger ist gilt als Vogelfreier. II. Vogelfrei wird immer, wer gegen die Krone oder das Lehen aufbegehrt. Ebenso wird vogelfrei, wer durch das Gericht oder das Lehen aus allen Ständen ausgeschlossen und für rechtlos erklärt wird. III. Ein Vogelfreier genießt keinerlei Rechte noch Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Er hat seine Rechte sämtlich verwirkt. IV. Ein Vogelfreier kann wieder einem Stande zugeteilt werden.
Art. 14 Hörige I. Ein jeder der keinem Stande angehört oder unfrei ist gilt als Höriger. II. Der Hörige ist Eigentum seines Herren und hat ihm zu gehorchen wie dieser es wünscht. III. Ein Höriger besitzt nur das Recht auf sein Leben. IV. Ein Höriger kann in einen Stande gelangen, wenn er durch seinen Herren in die Freiheit entlassen wird oder das Bürgerrecht erwirbt.
GESETZE - RUNDBRIEF - GEÄNDERTE FASSUNG
Diese Gesetze treten ab sofort in Kraft. Ein jeder Bürger ohne Bürgerbrief sei dazu aufgerufen einen solchen bei seinem Bürgermeister zu erkaufen. Die Pflicht eines jeden, gleich ob Bürger oder Freier, ist es jene Zeilen zu kennen und zu respektieren. Die Ritter der Sieben Winde behalten sich Änderungen an diesen Gesetzen vor und setzen das Strafmaß in eigenem Ermessen.
Bürger I. - Bürger ist jeder, der einen festen Wohnsitz in einer königlichen Stadt hat. Zudem muss ein Hausbesitzer sich einen Bürgerbrief zum Preise von 3000 Dukaten aneignen um als ein Bürger zu gelten. Jeder Bürger darf, soweit seine Bürgerrechte ihm nicht aberkannt wurden, diese auch nutzen. Bürger haben Steuern an die Krone zu entrichten. Die Bürgerrechte sind in weiteren unteren Punkten zu finden. (Gildenhäuser zählen ebenso zum festen Wohnsitz !)
Freie II. - Freier ist jeder, der keinen festen Wohnsitz in einer königlichen Stadt besitzt. II a. - Die Bestimmungen der Constitutio Siebenwind gelten entsprechend. Waffenführung in Städten des Lehens
Waffenführung innerhalb der Städte des Lehens III. - Ausgenommen von diesem Gesetz sind der Adel, die Geweihtenschaft der Vier, das Lehensbanner, die Baronsgarde, die Stadtwachen, Beamte seiner Majestät sowie der Bund der Tapferen. IV. - Freie haben die Pflicht ihre Bewaffnung innerhalb jeglicher königlicher Stadtgrenzen der Insel Siebenwinds vom Gürtel zu nehmen bzw. abzulegen und zu verwahren. Ausgenommen sind Dolche. Zuwiderhandlungen werden mit der Übergabe der Waffen an das Lehen oder standesgemäß mit Goldstrafe bzw. Haftstrafe geahndet. V. - Wappenträgern und dem König wohl gesonnene Gilden ist es erlaubt sich an die Ritter der Sieben Winde zu wenden um nach des Lehensherren Ermessen von diesem Gesetz ausgeschlossen zu werden. Weiteres siehe "Gilden". Tragen von Rüstungen in Städten des Lehens
Tragen von Rüstungen in Städten des Lehens VI. - Ausgenommen von diesem Gesetz sind der Adel, die Geweihtenschaft der Vier, das Lehensbanner, die Baronsgarde, die Stadtwachen, Beamte seiner Majestät sowie der Bund der Tapferen. VII. - Das Tragen von leichten sowie schweren Metallrüstungen ist innerhalb jeglicher königlicher Stadtgrenzen der Insel Siebenwinds untersagt. Hierzu zählen Ringrüstung, Kettenrüstung und Plattenrüstung. VIII. - Bürgern einer Stadt, welche im Besitz eines Bürgerbriefs sind, ist es gewährt beschlagene Lederrüstung zu tragen. IX. - Freien werden als Schutz einfache Lederrüstungen zugesprochen. X. - Wappenträgern und dem König wohl gesonnene Gilden ist es erlaubt sich an die Ritter der Sieben Winde zu wenden um nach des Lehensherren Ermessen von diesem Gesetz ausgeschlossen zu werden. Weiteres siehe "Gilden".
Reittiere XI. - Ausgenommen von diesem Gesetz sind der Adel, die Geweihtenschaft der Vier, das Lehensbanner, die Baronsgarde, die Stadtwachen, Beamte seiner Majestät sowie der Bund der Tapferen. XII. - Ein jeder Bürger, welcher im Besitz eines Bürgerbriefs ist, hat das Recht im Besitz eines Reittieres zu sein und jenes außerhalb der Stadtgrenzen zu reiten. XIII. - Innerhalb jeglicher königlicher Stadtgrenzen sind Pferde zu Fuß an den Zügeln zu führen. XIV. - Freien ist es untersagt ein Reittier zu besitzen. XV. - Packpferde sind von diesem Gesetz ausgenommen.
Bürgerbriefe XVI. - Ein jeder Bürger, gleich welcher Stadt, muss im Besitz eines Bürgerbriefes sein. Dieser ist beim Bürgermeister der jeweiligen Stadt für 3000 Dukaten erhältlich. Hausbesitzern ohne Bürgerbriefe werden die Stände aberkannt und sie gelten als Freie. Somit genießen diese nicht länger die gehobenen Rechte eines Bürgers.
Erhebung gegen die Krone XVII. - Wer sich gegen die Krone oder dessen Vertreter, namentlich die Ritter der Sieben Winde bzw. Lehensbanner Siebenwind, erhebt, sei es mit Waffengewalt oder rebellischem Verhalten, hat sein Leben verwirkt.
Strafmaß innerhalb der Stände XVIII. - Ausgenommen von diesem Gesetz sind der Adel, die Geweihtenschaft der Vier, das Lehensbanner, die Baronsgarde, die Stadtwachen sowie der Bund der Tapferen. XIX. - Bürgern einer Stadt, welche im Besitz eines Bürgerbriefs sind, ist es gewährt geringe Vergehen durch Goldstrafen zu begleichen. XX. - Freien ist jenes Recht nicht vorbehalten. Eine Haftstrafe ist auch bei geringen Vergehen unumgänglich. XXI. - Die Ritter der Sieben Winde behalten sich je nach Gewichtung des Vergehens vor den Besitz des Straftäters einzuziehen.
Umgang mit Straftätern XXII. - Einem jeden Kassen- und Lagerwalter sei angewiesen die Besitzverwahrung für gesuchte Straftäter nicht weiter zu tätigen. XXIII. - Jedem Bürger sowie Freien ist es untersagt mit gesuchten Straftätern Handel zu treiben. Zuwiderhandlungen werden je nach Gewichtung hart bestraft. XXIV. - Informationsweitergabe an die Exekutive oder Judikative ist die Pflicht eines jeden Bürgers und Freien. Sollte sich jemand erdreisten Informationen zu verschweigen, wird dieser als Mittäter angesehen.
Gilden XXV. - Sollte eine Gilde Sonderrechte in puncto Waffen und Rüstungen in Städten sowie Reittieren und Strafmaß genießen wollen, so hat sie sich an die Ritter der Sieben Winde zu wenden um anerkannt zu werden. Monatliche Dukatenzahlungen an das Lehen sind dann Pflicht. Anerkannte Gilden haben den Vorteil, dass ihre Mitglieder mittels Zahlung von 3000 Dukaten den Bürgerstand zugesprochen bekommen, ohne einen festen Wohnsitz zu haben.
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