13.
Ausgabe

Ausgabe 13-Endtag, 16. Seker 12 nach Hilgorad


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16. Seker  -  Erlass

Erlass im Namen seiner Majestät Hilgorads I., König Galadons, Heredon, den Nordlanden und Siebenwindes

Im Namen der Vier, Seiner Majestät König Hilgorads des ersten, im Namen der Ritterschaft der Sieben Winde, ordne ich, Baron von und zu Gerdenwald folgendes an:

Die Stadt Brandenstein, eine Stadt der Vier, erhält das Siegel der galadonischen Städte.

Die Stadt Brandenstein erhält das Recht über Ihre Besitztümer, über das Land und die bestehenden Gebäude, über dessen Verwaltung, um das Fortgedeihen des Lehens Siebenwind zu fördern, wissend, dass dennoch dessen Eigentum der Krone Galadons bleibt.

All das Land innerhalb der Mauern der Stadt Brandenstein soll von ihr selbst verwaltet werden. Die Stadt Brandenstein erhält freie Verwaltung der eigenen Besitztümer. Die Verwaltung Brandensteins besitzt das Recht die Gebäude innerhalb der Mauern, welches wir fortan als Brandensteiner Gebiet bezeichnen, frei ihres Ermessens zu verpachten und zu verkaufen innerhalb der vom ehrbaren Bauherren der Lehnsritter festgesetzten Maße.

Die Stadt Brandenstein solle im Falle einer Verpachtung eines Gebäudes den Betrag der Pacht, fünf vom tausendsten, für sich behalten, jedoch solle sie nicht versäumen ebenfalls den fälligen Steuerbetrag, fünf vom tausendsten, für ein verpachtetes oder verkauftes Gebäude fristgerecht abzugeben bei den Herren der Liegenschaft, den Lehnsrittern. So doch freies Gelände, wie Vorgärten oder nutzbare Dächer, Felder oder Lagerstätten im freien betroffen sind, so solle der Satz halbiert werden. Dessen aber betrifft nur die Pacht und den Wert des Hauses, die königliche Steuer wird festgeschrieben bleiben auf bestimmtem Maße.

Ebenfalls ist die Steuer des Königs zu entrichten auf genutzte Gebäude und weitere Objekte, wie unter anderem die der Verwaltung der Stadt. Deren Steuerpflicht sei festgelegt auf 4 Dukaten pro Schritt in geschlossenen Räumlichkeiten und sei 2 Dukaten in freiliegendem Gelände, um der Güte des Königs gemäß zu sein.

All dem unabhängig bleiben jedwede Wege und freies Land innerhalb der Stadt betrachtet als Eigentum der Lehnsritter und des Königs. Dessen Verwendung hat die Verwaltung der Bürgerstadt Brandenstein den Lehnsrittern vorzutragen.

+ Brandenstein verpflichtet sich, in Folge dieses Erlasses die Hoheit der Krone Galadons und die Herrschaft der Ritterschaft im Lehen Siebenwind anzuerkennen.

+ Brandenstein verpflichtet sich dem Glauben der Vier zu folgen, diesen aktiv zu unterstützen, sowie eine dem Alter der Einwohner entsprechende Mobilmachung der Einwohner, einer solchen Anforderung durch die Lehnsritterschaft hat Brandenstein zu folgen. Das Maß des Dienstes bestimmt die Ritterschaft. Eine Ausgleichszahlung anhand Goldes soll jedoch ebenfalls Brandenstein zugestanden sein.

+ Brandenstein verpflichtet sich, die Sicherheit des königlichen Besitzes zwischen dem Springwald und der Westküste zu gewährleisten.

Jedwede Verpflichtungen, seien es Pachten, Kaufeszahlungen oder des Königs Steuern werden an den verwaltenden Rat Brandensteins gezahlt. Die Steuer des Königs wird die Verwaltung Brandensteins komplett an die Lehnsritter geben.

Dafür seien Brandenstein folgende Rechte gewährt.

+ Brandenstein erhält das Recht weitere Steuern innerhalb seiner Mauern zu erheben.

+ Brandenstein erhält ein eigenes Zollrecht.

+ Brandenstein erhält das Recht der eigenen Gerichtsbarkeit in Einvernehmen mit dem königlichen Gericht, dessen Einrichtung und Ausrichtung. Der Gerichtsbarkeit Brandensteins nicht möglich zu beurteilen, sind Verbrechen gegen die Krone Galadons und der Ritterschaft. Ebenso sind Kapitalverbrechen, wie Mord weiterhin an die oberste Gerichtsbarkeit zu geben.

+ Brandenstein hat das Recht, bei Erfüllung der obliegenden Verpflichtungen zu jeder Zeit den Schutz der Ritterschaft zu erbitten, und dieser wird Ihm im Ermessen der Ritterschaft gewährt werden.

+ Die Stadt erhält das Recht, als juristische Person im königlich-galadonischem Recht gesehen zu werden.

Die Krone behält sich vor, diesen Erlass jederzeit einseitig zu widerrufen und Brandenstein mit sofortiger Wirkung der Krone Galadons zu unterstellen.


Gez. Im Auftrag und in Vertretung Ihrer Majestät Hilgorads I., König Galadons, Heredons, der Nordlande und Siebenwindes
Friedward von und zu Gerdenwald, Schatzmeister seiner Majestät und Verwalter Siebenwinds




16. Seker  -  Verordnung über die Jagd und die Forste

Das Königliche Gericht zu Siebenwind gibt bekannt:

Seine allerdurchlauchtigste Majestät, König Hilgorad, Großfürst von Heredon, Herrscher von Galadon und Siebenwind, vertreten durch Seine Gnaden Baron von und zu Gerdenwald erlässt folgende Verordnung für das Volk von Sieben, auf das den Wohlstand des Königreiches mehre und seiner Majestät zu Ruhm gereiche:

§ 1 Allgemeines
Jeder Untertan der Krone, der im Herrschaftsbereich des Königreiches auf Siebenwind lebt, ist an diese Verordnung gebunden.

§ 2 Forste und Jagd
I. Als Forst wird jedes zusammenhängende Gebiet bezeichnet, dass mit Bäumen dicht bestanden ist. Sämtliche Forste auf Siebenwind gehören der Krone.
II. Als Jagd wird die Erlegung von jeglichem Tiere bezeichnet, dass auf diesen Landen wandelt. Dabei wird zum einen in die niedere Jagd unterschieden, welche Tiere bezeichnet, die nicht über ein Stockmaß Höhe erreichen; zum anderen die Hohe Jagd, welche sich auf alles Getier über einem Stockmaß bezieht.

§ 4 Fischen
Es ist allen Bewohnern der Insel Siebenwind gestattet, in den Gewässern des Königs zu fischen.

§ 5 Nutzung der Forste
I. Jedem steht es frei, sich an Obst, Beeren, Kräutern, Wurzeln und Brennholz aus den königlichen Forsten gütlich zu tun.
II. Der Einschlag von Holz zur Verarbeitung oder dem Hausbau soll maßvoll erfolgen, sodass die Forste nicht geschädigt werden.
III. Der Forstmann kann den Holzeinschlag für bestimmte Gebiete gestatten, verbieten oder begrenzen. Auch ist er berichtigt, ausschließliche Wälder für den großangelegten Holzeinschlag zuzuweisen.

§ 5 Niedere Jagd
Es ist allen Bewohnern des Königreiches gestattet, die Niedere Jagd auszuüben.

§ 6 Hohe Jagd
I. Die Hohe Jagd darf nur von dazu ermächtigten Jägern ausgeübt werden, die Ermächtigung erteilt der oberste Forstmann.
II. Das Jagen ohne Erlaubnis wird bestraft.

§ 7 Jagderlaubnis
I. Die Erlaubnis zur Ausübung der Hohen Jagd wird gegen ein Abgabe vom königlichen Forstmann ausgegeben, welcher die alleinige Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis hat.
II. Das Erlaubnisschreiben muss bei der Jagd mitgeführt werden.

§ 8 Königlicher Forstmann
Der Königliche Forstmann wir vom Statthalter Siebenwinds ernannt und besoldet. Er trägt die Verantwortung für die Forste und ist mit derlei Privilegien ausgestattet, die es ihm erlauben, über die Erteilung der Erlaubnis zu befinden oder Wilderer dem Gesetze zuzuführen. Dazu ist er der Hilfe der Ritterschaft sowie der Stadtwachen gewiss.

§ 9 Wilderei
Wer gegen diese Verordnung verstößt, sei es durch jagen ohne Erlaubnis oder der Plünderung königlicher Forste, macht sich der Wilderei schuldig. Je nach Maßgabe des angerichteten Schadens verhängt der Forstmann eine Geldstrafe oder übergibt den Übeltäter dem Gericht.

§ 10 Strafe für Wilderei
Wer sich des Verbrechens schuldig macht und von einem Königlichen Gericht für schuldig befunden wird, erwartet eine Geldstrafe nicht unter 1000 Dukaten, die bei Nichtzahlung in Haft umgewandelt wird.
II. Besonders schwere Fälle können auch mit bis zu 5 Tagen Haft bestraft werden.



Signum Regium Galadonia

ESTHORM      BARON VON GERDENWALD      VALORUM


[HV]




15. Seker  -  Stadtfest in Finsterwangen

Für Mittentag, den 18. Seker, plant die Finsterwangener Bevölkerung ein kleines Stadtfest. Die Feierlichkeiten sollen am Abend des 7. Zyklus ( OOC: Freitag, 20 Uhr ) vor der Taverne in Finsterwangen stattfinden und bis zum Ende des 8. Zyklus andauern.

Für Musik und Unterhaltung ist gesorgt, des weiteren ist eine Verlosung geplant. Ein Los soll 50 Dukaten kosten, der Gewinner wird ein Pferd erhalten.

Alle Einwohner Siebenwinds sind eingeladen.

(HF)



15. Seker  -  Inquisition ausgerufen

Die heilige Inquisition verfügt im Namen seiner Majestät König Hilgorad dem ersten, König von Galadon, Heredon den Nordlanden und Siebenwind die folgende Änderung des Kircherechtes auf Siebenwind:

Aufgrund seines kläglichen Versagens bei der Bekämpfung der Umtriebe des Namenlosen auf der Insel Siebenwind wird der Orden der Viereinigkeit hiermit aufgelöst.
Ein Rechtsnachfolger existiert nicht und alle Besitztümer werden in königliche Verwaltung überführt.

Zur Unterstützung im Kampf gegen den Namenlosen entsendet die heilige Inquisition eine Entsatztruppe welche mit eintreffen dieses Erlasses bereits eingeschifft sein sollte.
Mit dem Eintreffen dieser Truppe sei auf der Insel Siebenwind die heilige Inquisition ausgerufen.


Unterzeichnet:

Seine Excellenz Mortrakor von Galadon
Grossinquisitor

Hauptmann der Garde seiner Majestät a.D.

(Ben)



15. Seker  -  Bekanntmachung

Friedensvertrag zwischen Orks und Menschen!

Wir,
Baron Friedward zu Gerdenwald
und

Sir Talliostro Barnabas, Ritter des Greifen

geben folgende Bekanntmachung im Namen seiner Majestät Hilgorad weiter:

Am 12. Seker wurde ein Friedensvertrag mit dem Stamme "Chular Kurkash" ausgehandelt. Die Orken verpflichten sich zu einem Treueeid dem König gegenüber sowie zu Steuerzahlungen, deren Höhe von Lord McMorn festzulegen ist. Im Gegenzug erhält der Stamm "Chular Kurkash" die Bürgerrechte und Angriffe auf die Orken des Stammes "Chular Kurkash" werden vom Gesetze her genauso verfolgt, wie Angriffe oder Verbrechen gegen andere Reichsbürger. Somit erklärt seine Hochwohlgeboren, Friedward zu Gerdenwald, den Krieg mit den Orken für beendet und heisst sie wieder im Reiche willkommen.

*Siegel des Königs*
Friedward zu Gerdenwald

*Siegel der Ritterschaft*
Talliostro Barnabas



© Siebenwind | Bote | Amun 2003